Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Die von der Immo-Plan Immobilien GmbH dem Auftraggeber überlassenen Angebote und Mitteilungen dürfen von diesem nur für sich selbst verwendet werden. Der unbefugte Gebrauch, insbesondere die Weitergabe an Dritte, rechtfertigt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches in Höhe der Provisionszusätze gem. Ziff. 3c) der folgenden allgemeinen Bedingungen. Als Verwendung des Angebotes gilt beispielsweise die Kontaktaufnahme wegen des angebotenen Objektes mit dem Immobilienmakler und / oder dem Eigentümer.

2. Die Immo-Plan GmbH haftet nicht für die Richtigkeit der ihr von dem Eigentümer des Immobilie gemachten Angaben, sie schließt die Haftung für eine eventuelle Unrichtigkeit der ihr gemachten Angaben und, für alle ihr nicht selbst bekannten Umstände aus. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.

3. a) Eine Provisionspflicht entsteht bei folgenden Geschäften:
Bei Zustandekommen eines provisionspflichtigen Maklervertrages sowie bei Abschlüssen, die mit einem von der Immo-Plan GmbH nachgewiesenen Verkäufer oder Verpächter (Grundstücks- oder Hauseigentümer) innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss getätigt werden. Hierzu gehören auch Ersatz-, Zusatz- bzw. Ergänzungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit einem derartigen Abschluss stehen.

Die Immo-Plan GmbH hat auch dann Anspruch auf eine Provision, wenn infolge der Vermittlung oder aufgrund unseres Nachweises zunächst eine Anmietung oder Pacht des Objektes erfolgt ist und erst zu einem späteren Zeitpunkt der Kauf des Objekts vollzogen wird. Die für die Anmietung oder Pacht gezahlte Provision wird in diesem Fall angerechnet.

Die Provisionspflicht entsteht unabhängig davon, ob der Vertrag nach dem Angebot der Immo-Plan GmbH oder davon abweichend (z.B. bei geänderter Preisgestaltung) zustande kommt.

Die Ausübung eines vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrechts nach Abschluss eines Vertrages berührt den Provisionsanspruch nicht.

b) Mit Vertragsabschluss über das nachgewiesene oder vermittelte Objekt ist die Provision fällig.

c) Bei einem durch Nachweis oder Vermittlungstätigkeit der Immo-Plan GmbH zustande gekommenen Kaufvertrag ist die im Exposé angegebene ortsübliche Maklerprovision inklusive der geltenden Mehrwertsteuer bezogen auf den Kaufpreis zu zahlen. Dieser Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn ein von der Immo-Plan GmbH nachgewiesenes Objekt im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird.

Die Vermietung von Wohnraum ist für den Mieter provisionsfrei außer, er hat den Makler mit einem individuellen Suchauftrag für eine Wohnimmobilie beauftragt und die Provisionspflicht wurde vorher vereinbart. In diesem Fall beträgt die Vergütung 2,38 Monatsmieten inkl. MwSt. Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien sind vom Mieter 2,975 Monatsmieten inkl. MwSt. zu zahlen.

d) Ist dem Empfänger das von dem Makler nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen, unter Beifügung eines Nachweises mitzuteilen. Unterlässt er dies, erkennt er die weitere Tätigkeit in dieser Angelegenheit als eine für den Abschlussfall ursächliche Tätigkeit an.

4. Gesetzliche Änderungen / Zahlungsvereinbarung

Die ab dem 23.12.2020 in Kraft getretene gesetzliche Regelung sieht zwingend die Textform vor, wenn ein Maklervertrag über die Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung mit einem Verbraucher abgeschlossen wird. In diesen Fällen ist die unter 3 c) genannte Vergütung zu 50% vom Käufer und zu 50% vom Verkäufer zu tragen.

a) Beim Abschluss von Maklerverträgen über unbebaute Grundstücke, gewerbliche Immobilien, Zwei- Drei- und Mehrfamilienhäusern sowie gemischt genutzte Immobilien verbleibt es bei der bisherigen gesetzlichen Regelung, d.h. die Vergütung ist, in der im Exposé angegebenen Höhe vom Erwerber zu zahlen. Dabei ist es unerheblich, ob der Käufer ein Verbraucher oder ein gewerblich tätiger Kunde ist. Die im Maklerauftrag vereinbarte Vergütung ist jeweils zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. zu zahlen.

Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht mit dem Auftragsverhältnis.

5.Tätigkeit für den anderen Vertragsteil
Dem Immobilienmakler ist es gestattet bei Geschäften über die Veräußerung von Immobilien auch für die jeweils andere Vertragsseite provisionspflichtig tätig zu werden. In den unter Punkt 4) genannten Fällen ist er ab dem 23.12. 2020 verpflichtet, auch für die jeweils andere Vertragsseite provisionspflichtig tätig zu werden. Bei den unter 4 a) genannten Fällen und, sofern nicht im Einzelfall eine davon abweichende Vereinbarung getroffen wird oder eine gesetzliche Regelung greift, ist es dem Makler gestattet, für den Nachweis oder die Vermittlung von Vertragsgelegenheiten bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften eine Provision vom Verkäufer als auch vom Käufer zu nehmen.

a) Die Angabe über die Höhe der Provision ist im Angebot (Exposé) dargestellt und inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer auszuweisen. Eines besonderen Hinweises auf die Doppeltätigkeit bedarf es im Einzelfall nicht mehr.

b) vom Vertrag abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, sofern sie schriftlich im Exposé abgefasst oder von beiden Vertragsparteien bestätigt werden.

6. Handlungsvollmacht                                                                                                                       
Ohne schriftliche Vollmacht sind Mitarbeiter der Immo-Plan GmbH nicht berechtigt, Vereinbarungen, die von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, mit dem Auftraggeber zu treffen. Werden dennoch Abreden getroffen, so werden sie nur dann rechtsgültig, wenn sie von der Immo-Plan GmbH schriftlich genehmigt werden.

7. Informationsansprüche
Der Immobilienmakler hat das Recht, an der Beurkundung durch seine Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit zustande gekommener Verträge teilzunehmen. Davon unabhängig wird der Auftraggeber den Immobilienmakler unverzüglich von einem Vertragsabschluss unterrichten. Er ist auf Verlangen verpflichtet, eine Vertragsabschrift zu übersenden. Sollte ein dem Immobilienmakler erteilter Auftrag gegenstandslos geworden sein, ist der Kunde verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Aufgrund der gesetzlichen Regelung zum Geldwäschgesetz hat der Makler Anspruch auf eine Ausweiskopie der Käufer. Bei gewerblichen Käufern sind entsprechende Legitimationsdokumente vorzulegen. Der Käufer (natürliche Personen sowie der wirtschaftlich Berechtige bei nicht natürlichen Personen) ist verpflichtet, den Informationsbogen zum GwG auszufüllen und dem Makler unterschrieben auszuhändigen.

8. Fälligkeit
Der Provisionsanspruch wird fällig mit Vertragsabschluss (Kauf- oder Mietvertrag).
Eine spätere Aufhebung oder Abänderung des Kaufvertrages, ein einseitiger Vertragsrücktritt der Auftraggeber oder ähnliche Gründe, die zu einem nachträglichen Scheitern der Vertragsdurchführung führen, haben auf den Provisionsanspruch keinen Einfluss. Stellt sich die Unwirksamkeit des Vertrages heraus, weil nicht alle seine Bestandteile ordnungsgemäß beurkundet wurden und war dies den Beteiligten im Zeitpunkt der Beurkundung bekannt, steht dem Immobilienmakler gleichwohl der volle Provisionsanspruch aus dem beurkundeten Kaufpreis zu.

9. Aufrechnung
Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts der vereinbarten Vergütung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

10. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche gegen die Immo Plan GmbH oder deren Mitarbeiter wegen Eigentums- oder Vermögensschäden sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Immobilienunternehmens beruhen.

Erfüllungsort ist Bensheim und – sofern der Empfänger als Vollkaufmann handelt – ist als Gerichtsstand Bensheim vereinbart. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.

Immo-Plan Immobilien GmbH; Ihr kompetenter Immobilienmakler an der Bergstraße.

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