Der BGH hat Grundsätze zur Höhe von Hecken festgelegt, basierend auf einem Nachbarschaftsfall. Dabei ging es um zwei benachbarte Grundstücke. Entlang der Grenze gab es seit den 1960er Jahren eine Aufschüttung auf einem der Grundstücke. Die Nachbarin pflanzte 2018 Bambus auf dieser Aufschüttung, der Bambus ist inzwischen ca. sechs bis sieben Meter hoch. Der Kläger verlangte den Rückschnitt der Pflanzung. In seinem Urteil vom 28. März 2025 (Az. V ZR 185/23) stellte der BGH fest: Wenn ein Grundstückseigentümer beim Pflanzen die zulässigen Grenzabstände gemäß dem jeweiligen Landesnachbarrecht missachtet, kann dem Nachbarn ein Anspruch auf Beseitigung der Pflanzung zustehen. Eine allgemeine Höhengrenze für Hecken gibt es jedoch nicht, jedenfalls nicht in Hessen. In anderen Bundesländern gilt: Wenn auf einem höher liegenden Grundstück eine Hecke gesetzt wird, richtet sich die zulässige Höhe grundsätzlich nach dem Punkt, an dem die Hecke aus dem Boden wächst. 

Quelle: IMIX Nachrichten aus der Immobilienwirtschaft/Ausgabe 36 /Herbst 25 www.immografik.de  (Grabenerverlag GmbH)

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