Das Heizungsgesetz 2026 wird nicht abgeschafft, sondern reformiert und angepasst, um technologieoffener, flexibler und einfacher zu werden. Zentral bleibt die 65-Prozent-Vorgabe, deren Umsetzung derzeit kontrovers diskutiert wird. Die Bundesregierung will sich stärker auf CO₂-armes Heizen konzentrieren und den Heizungsaustausch weiter fördern. Details zu Fördermitteln sind noch offen. Im Haushalt 2026 wird die BEG-Förderung jedoch von 15,32 Mrd. € auf 11,96 Mrd. € gekürzt. Die Reform soll idealerweise bis Ende Februar beschlossen sein, doch hängen die Eckpunkte noch von den Ministerien ab, die sich uneinig zeigen. Ein neuer Name wird erwartet: „Gebäudemodernisierungsgesetz“. Wegen des zeitintensiven parlamentarischen Verfahrens könnte die Reform erst zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Ab diesem Datum gilt die 65-Prozent-Regel in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern.
GEG im Überblick: Zentrale Regelungen aktuell
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt seit längerer Zeit die Anforderungen an Heizungstechnik und Wärmedämmstandard von Immobilien. Seit 2024 gilt in Neubauten in Neubaugebieten, dass Heizungen zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen müssen. Für den Austausch und Weiterbetrieb älterer Öl- und Gasheizungen gibt es in den kommenden 20 Jahren gestaffelte Fristen, Vorgaben und Ausnahmen. Staatliche Förderungen bleiben bestehen, wobei sich Planungs- und Förderinformationen regelmäßig ändern können. Eine Solarthermieanlage auf dem Hausdach kann zur Erreichung der Klimaziele beitragen. Bei Bestandsgebäuden und Gebäuden außerhalb von Neubaugebieten, also außerhalb von Neubaugebieten, bietet das GEG neben Übergangsfristen – etwa einer Schonfrist bis zur Verabschiedung einer kommunalen Wärmeplanung – verschiedene technische Optionen: den Wechsel zu elektrischen Wärmepumpen, Hybrid- oder Stromdirektheizungen, Solarthermieanlagen oder den Anschluss an ein Wärmenetz. Betroffene Eigentümer, Vermieter und Kaufinteressierte sollten sich frühzeitig informieren und planen, welche Technik und Fördermöglichkeiten sinnvoll sind.
GEG: Anforderungen für Bestandsgebäude im Fokus
Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken folgen Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt sind. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis spätestens 30. Juni 2026 sicherstellen, dass Heizungen zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen; in Städten unter 100.000 Einwohnern gilt dies bis zum 30. Juni 2028. Die Städte und Gemeinden müssen bis zu diesen Stichtagen ihre Wärmepläne für die nächsten Jahre vorlegen. Aus diesen Plänen heraus entscheiden Kommunen, wo Fernwärme aufgebaut oder ein Wasserstoffnetz vorgesehen ist. Entscheidet eine Kommune basierend auf der örtlichen Wärmeplanung bereits vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 über die Ausweisung entsprechender Gebiete, wird dort die 65-Prozent-Vorgabe für Heizungen mit erneuerbaren Anteilen künftig schon dort verpflichtend. Die 65-Prozent-Regel gilt in diesem Fall einen Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung.
Ein fertiger Wärmeplan ist rechtlich unverbindlich; er schafft keine Rechte oder Pflichten für Haushalte. Auf Basis des Wärmeplans braucht es zusätzlich eine kommunale Entscheidung zur Gebietsausweisung, die öffentlich gemacht werden muss. Aus diesen Informationen können Haushalte einschätzen, ob sie sich für Fernwärme entscheiden oder in eine Wärmepumpe investieren sollten. Wenn die 65-Prozent-Vorgabe des GEG bereits gilt und ein Anschluss an Fernwärme oder Wasserstoff noch nicht möglich ist, gelten weitere Übergangsfristen. Bis zu deren Ablauf ist der Einsatz fossiler Energien weiterhin zulässig.
Quelle 31.01.2026: https://www.adac.de/rund-ums-haus/energie/versorgung/heizungsgesetz
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