Bestellerprinzip

Ab dem 01.06.2015 ist nach der „Mietpreisbremse“ nun auch das Besteller-Prinzip im Maklerrecht bei der Wohnungsvermittlung gültiges Recht. Das neue Gesetz regelt u.a. die Bezahlung der Maklergebühren neu. Nun bezahlt der Vermieter den Makler und nicht, wie bisher üblich, der Mieter. Diese Regel gilt allerdings nur bei der Vermietung von Wohnräumen und nicht bei der Vermietung von Gewerberäumen.

 

Was bedeutet das „Bestellerprinzip” genau?

Unter dem Begriff Bestellerprinzip versteht man eine Provisionsregelung für Immobilienmakler im Bereich der Vermietung. Der Makler wird bei der Vermittlung von Mietgegenständen vollständig vom Auftraggeber entlohnt. Das Bestellerprinzip basiert demzufolge auf dem marktwirtschaftlichen Prinzip: „Wer bestellt, der bezahlt“. (Quelle: www.wikipedia.de). Das Bestellerprinzip gilt nicht beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie.  

Bestellerprinzip und Mietpreisbremse sind gesetzlich verankert

Wohnen soll für Mieter trotz gestiegener Anforderungen an die Energieeffizienz günstiger werden. Zur Erreichung dieses Ziels tritt neben der Mietpreisbremse auch die Einführung des Bestellerprinzips im Maklerrecht in Kraft. Das Gesetz zur Mietpreisbremse und zur Einführung des Bestellerprinzips für Maklerleistungen ist seit 1. Juni 2015 in Kraft.  

Warum sich Vermieter trotz Bestellerprinzip für Makler entscheiden

Für private Eigentümer ist es nahezu unmöglich, den richtigen Marktpreis und optimalen Mieter in angemessener Zeit für ihr Objekt zu finden. Aufgaben, wie die Wertermittlung zur Mietpreisfindung, die zielgruppenrelevante Bewerbung einer Immobilie sowie die Auswahl geeigneter Mieter inklusive Bonitätsüberprüfung sind Dienstleistungen, die nur ein Immobilienprofi erfolgreich erfüllen kann. Nicht zu vergessen die Bewerberauswahl und das Management der eingehenden Interessenanfragen – gerade in nachfragestarken Märkten.
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